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I. Die Wirtschaftssysteme
Die Ordnung des Wirtschaftslebens beinhaltet als Kernfrage das
Verhältnis Staat - private Wirtschaft, Bindung und Freiheit im
'Wirtschaftsbereich sowie Eigentum und Verfügung über di(
Produktionsmittel. Die durch die Industrialisierung hervorgerufene
Produktionssteigerung hat in zunehmendem Maße als politische
Komponente die Beziehungen zwischen Stabilität der Preise, wirtschaftlichem
Wachstum, Erhaltung der Kaufkraft und Sicherung der Arbeitsplätze ins
Spiel gebracht, wobei dieses „magisch Viereck" im Gleichgewicht zu halten ist.
Die Verschiedenheit der praktizierten Wirtschaftssysteme führt jedoch
zwangsläufig zui Überbetonung der einen oder anderen Komponente und
damil zu einer entgegengesetzten Entwicklung innerhalb der freien bzw. sozialen
Marktwirtschaft und der Planwirtschaft. Beide Systeme sind
volkswirtschaftliche Denkmodelle, die in der Praxis vermischt auftreten.
l. Freie Marktwirtschaft
a) Die klassische Nationalökonomie
Diese Form des Wirtschaftslebens entspricht einem Bedürfnis des handel- und
gewerbetreibenden Industriestaates und dem System des modernen
Kapitalismus. Sie wird dadurch geprägt, dat der Einzelmensch auch im
Wirtschaftsleben sich selbst überlasset bleibt, während auf dem Markt
das freie Spiel der Kräfte herrscht. Kennzeichnend ist das Verhältnis
von Produktion und Bedarf das sich ebenso wie das Verhältnis von Angebot
und Nachfrag von selbst regelt. Es findet also ein marktwirtschaftlich
automaÄ scher Ausgleich aller Interessen statt, wobei sich eine
naturlich Auslese der Besten nach Maßgabe ihrer Leistungen vollzieht.
Un die Marktwirtschaft völlig unbeeinflußt funktionieren zu lassen
ist ein von Lenkungsprinzipien freier Handel, Waren- um Dienstleistungsverkehr
sowie eine nahezu unbegrenzte Gewerbt freiheit erforderlich. Auch die
schrankenlose Freiheit des Eigen tums mit der dazugehörigen
Verfügungsmacht über Grund um
Boden muß vom politischen Prinzip her gewährleistet sein. Gleiches
gilt für die Freizügigkeit (d.h. die Beschäftigung,
Berufsaus-nbung und Arbeitsplatzwahl), die Freiheit der Konsumwahl und die
Freiheit der Lohn-/Preisgestaltung.
Diese Form der klassischen Nationalökonomie hat sich infolge der
„eigentümlichen Dialektik des Freiheitsbegriffes" selbst zer-wört,
wobei die absolute Vertragsfreiheit die Wettbewerbsfreiheit ausgehöhlt
hat. Da die uneingeschränkte Freiheit als solche ihr Regulativ in der
Gesetzmäßigkeit des Marktes findet, die jeweilige Nachfrage sich
aber auf das günstigste Angebot einpendelt, wird - um eine Ordnung
aufrechtzuerhalten - ein Gleichgewicht itr Kräfte vorausgesetzt.
Beispiel: Vielzahl gleich großer, gleich leistungsfähiger und
gleich kapi-ulkraftiger Einzelbetriebe.
Der Markt selbst hat, von diesem freien System ausgehend, das Gleichgewicht der
Kräfte verschoben, da Industrialisierung, Verkehr und Technik den
Großbetrieb gebracht und die Entstehung von Kartellen, Monopolen,
Syndikaten und Konzernen gefördert laben. Dadurch ist in vielen
Fällen die Initiative kleiner und mittlerer Unternehmen erstickt worden
und es bedarf deshalb politischer Überlegungen, um die
Investitionsfreudigkeit des Unternehmens und damit die Expansion der
Wirtschaft (= Steigerung : des Lebensstandards) sicherzustellen.
b) Die soziale Marktwirtschaft (Bundesrepublik) Durch die historische
Entwicklung ist der Automatismus der sich selbst regelnden Wirtschaft
beseitigt. Damit ist auch die Vor-tussetzung für eine völlige
Zurückhaltung des Staates entfallen, <h die ungehinderte
Monopolisierung lebenswichtiger Güter zu Ausbeutung, Kapitalbindung und
politischer Macht führen kann. Diesen drohenden sozialen Ungleichgewichten
wirkt die Form dtr sozialen, d.h. teilbeeinßußten
Marktwirtschaft entgegen, die tut einem sich frei nach Angebot und Nachfrage
bildenden Preis (l. B. für Textilien) beruht. Die Intervention des
Staates geschieht durch Gesetze oder Einzelakte, wobei die dirigistischen
Maßnah-•Kn weder generell, noch i. S. einer Globalsteuerung der
Wirtschaft, sondern nur im Bedarfsfall mit geringstmöglichem Umfang
ergriffen werden. Eine Verplanung oder Verstaatlichung der ii'irtschaft in
ihrer gesamten Breite fehlt völlig.
Die Lenkungsmaßnahmen der öffentlichen Hand dienen dem
Zweck, das nach wie vor erstrebte automatische Funktionieren des Marktes nicht
zu stören und das Prinzip des freien Wettbewerbs aufrecht zu erhalten,
i '
Beispiele: Subventionen; Förderung der Randgebiete; Schutz von
Berufsbildern; Ausgleich im Wettbewerb; Preisauszeichnung; Ein- und
Ausfuhrregelung; Imerzonenhandelsvorschriften.
Auch Gesetze (vgl. S. 48) über Versicherungs- und Kreditwesen,
Bausparen und Vermögensbildung, agrarrechtliche Marktordnungen,
Vorschriften über Absatzsicherung (z.B. Zucker) und Bevorratung (z.B.
Mineralöl) sowie die Verflechtung Europas garantieren eine sozial
ausgewogene Märktwirtschaft.
Der Ausgleich sozialer Härten wird ferner durch die vom Staat
betriebene Geld-, Finanz- und Diskontpolitik erstrebt, wobei in der
Bundesrepublik Deutschland die (unabhängige) Bundesbank mit ihrem
kreditpolitischen Instrumentarium dem Staat zur Seite steht. Die
Interventionsmöglichkeiten in einer nicht tausch-, sondern
geldorientierten Wirtschaft bestehen darin, daß die Umlauf-menge des
Geldes, die Deckung dieser Menge in wertneutralen Beständen (z.B. Gold),
die Höhe der Zinssätze (Diskont-, Lombardsatz) sowie die
Konvertierbarkeit deriWährung (Devisenbewirtschaftung,
Wechselkurspolitik) beeinflußt werden kann.
Beispiele: Höhe der Mindestreservesätze freier Geldinstitute bei
dei Bundesbank; Rediskontbeschränkungen;
Konjunkturausgleichsrückk-ge; Kreditaufnahmebeschränkung;
Investitionshilfe&bgaben.
Auch eine mehrjährige Finanz- und Haushaltsplanung, die
Erstellung von Orientierungsdaten für die Wirtschaft, die Förderung
des Wohnungsbaues und der Vermögensbildung, die
Stabil!-tätsgesetzgebung sowie eine maßvolle Lohn- und Preispolitik
sind für Konjunktur, Wirtschaft und Markt von Bedeutung. Schließlich
dient auch die Steuer- und Zollgesetzgebung da Wirtschaftslenkung sowie der
Investitions- und Leistungsfreudigkeit von Konsumenten und Produzenten. Jedes
staatliche Engagement ist jedoch nur im Interesse einer ausgeglichenen
Zahlungsbilanz und einer gesunden, privatwirtschaftlich orientiertet
Volkswirtschaft zu rechtfertigen.
Als Folge von Rezession, Arbeitslosigkeit, Preisauftrieb und
Deckungslücken in den öffentlichen Haushalten kommt eini
Wirtschaftslenkung in Form der Investitionskontrolle in Be-
Die Wirtschaftssysteme
tracht, die von gemeinsamer Absprache zwischen öffentlichen und
strukturellen Investitionen der Großunternehmer bis zur Einführung
von Wirtschafts- und Sozialräten mit Rahmenplanungskompetenz reicht.
2. Planwirtschaft
Im Gegensatz zur frei nach Angebot und Nachfrage sich regulierenden
Wirtschaft verkörpert die Planwirtschaft den Willen des Staates,
nicht den des Unternehmens. Ziel dieses Wirtschaftssystems ist, Produktion,
Absatz, Eigenverbrauch, Güterverteilung und Export nach dem in
volkswirtschaftlicher Planung errechneten Bedarf kraft Gesetzes zu bestimmen.
Damit verbunden ist die (theoretische) Sicherung der Arbeitsplätze
für die Zeit der Planung sowie die stete Steigerung des
Bruttosozialprodukts (= alle erarbeiteten Werte und Dienstleistungen).
Maximalziel ist Bedarfsdeckung, nicht mehr. An die Stelle der Marktregulierung
tritt staatliches Reglement. Infolgedessen wird der Unternehmer und Kapitalist
(theoretisch) durch das Volksganze, praktisch durch den Funktionär
ersetzt, der den Staat verkörpert und den (mehrjährigen)
Wirtschaftsplan durchzusetzen hat. Das Funktionärswesen beherrscht so die
Wirtschaft, wird Träger der Macht und erwirbt ökonomische Vorrechte.
Der Staat wird dadurch ium unkontrollierbaren Verwaltungsapparat, in
dem die soziale "nd ökonomische, d.h. unternehmerische Abhängigkeit
ständig zunimmt.
a) Zentralverwaltungswirtschaft (China)
Innerhalb dieser Unterart der verplanten, staatsunmittelbaren und
unselbständigen Wirtschaft stellt der Markt lediglich einen Ort für
Absatz, Umschlag oder Tausch dar, wobei auch die Hingabe von Ware gegen
Münz- bzw. Papiergeld Tauschcharakter besitzt. Eine wertneutrale
Geldentwicklung oder Kursschwankung gibt es nicht. Produktion und Absatz (d.h.
Export und Eigenverbrauch) und damit der Preis werden gesetzlich geregelt. Das
Eigentum an den Produktionsmitteln (z.B. Maschinen) besitzen der Staat,
staatsähnliche Unternehmen oder Kollektive. Es wird durch Staatsbeamte
(Funktionäre) oder verbeamtete Unternehmer verwaltet. Durch die
weitgehende Beseitigung von Privateigentum und den Entzug der
Möglichkeit, für sich gewinn-
bringend zu produzieren, tritt an die Stelle des Wettbewerbs di(
Planerfüllung und Verpflichtung gegenüber der Volksgesamtheit. Da
Erzeugung, Güterverteilung, Verbrauch und Arbeitsplatzwechsel sich nach
einem Generalplan bestimmen, dient dies;
Wirtschaftsform nicht in erster Linie der Steigerung des Lebensstandards oder
der vollständigen Befriedigung menschlicher Bedürfnisse, sondern
primär politischen, militärischen und ideologischen Zielen. Eine
Vorstufe zur absoluten Zentralverwaltungs-Wirtschaft nach der
leninistisch-marxistischen Ideologie stellt du sozialistische neue
ökonomische System in der DDR dar (Kollektiveigentum bzw. Eigentum
kontrollierter Produktionsgenossenschaften mit Leistungszahlsystem). Durch
eine zunehmende Verschuldung im Westen und eine Öffnung desMarktes
für westeuropäische Konsumgüter hat sich dieses System jedoch
nicht als lebensfähig erwiesen. Ansatzpunkte für eine Orientierung an
westlich-kapitalistischen System sind seit Oktober 1989 zu vermuten.
:: . . •
b) Lenkungswirtschaft („Drittes Reich")
Ziel dieser Wirtschaftsform ist die Bedarfsdeckung durch Lenkung der
Produktion und des Verbrauchs auf der Grundlage da Privateigentums und der
Unternehmerinitiative. Es herrscht di( Idee der wirtschaftlichen
Selbstverwaltung, wonach nur der Bedarf geplant, aber Erfüllung und
Leitung der Wirtschaft den in Wirtschaftsleben tätigen, unpolitischen ,1
Organen anvertraut bleibt.
Die Eingriffe des Staates bestehen in der Bildung von Zwangs kartellen.
Marktverbänden, Sozialgemeinschäften (z.B. Reichs nährstand) und
dem zwangsweisen Zusammenschluß berufsstän discher Gruppen. Der
Erfüllung des Planes werden die anderen Komponenten freier
unternehmerischer Gestaltung (z.B. Investition, Staatsaufträge)
untergeordnet. Während Löhne und Gehäl ter hoheitlich festgelegt
werden, dient die Geldpolitik nur ds KaufkraftfewieAr»<wg; die
Kaufkrafutist'r^MMg wird lediglicl durch quantitativ-qualitative Produktion mit
regelmäßiger Steigerungsrate erreicht. ' '"
c) Sozialisierung
Dieses sowohl im Bereich der sozialen Marktwirtschaft (Art. 15 GG)
als auch der Planwirtschaft mögliche Programii
bedeutet Überführung der Produktionsmittel in Gemeineigentum
(z.B. israelische Kibuzzim). Zwar bleibt die Wirtschaft marktorientierte
Unternehmerwirtschaft, aber Schlüsselbetriebe (t. B. Bergbau,
Eisen-/Stahlindustrie, Verkehrs- und Versorgungs-bttriebe, Banken,
Versicherungen) werden Gemeineigentum.
Das sich ergebende Problem besteht darin, daß zwei auf Ergän-lung
ausgerichtete Wirtschaftszweige nach verschiedenen wirt-Khaitlichen Prinzipien
arbeiten: die Grundstoffindustrie (Kohle, Eisen) wird nach staatlichen
Plänen, die verarbeitende Industrie (z.B. PKW-Herstellung) nach
den Grundsätzen des freien Marktes geleitet. Zwar werden auf diese Weise
Konzentrationen im Bereich der Wirtschaft in privater Hand verhindert, nicht
aber die Marktaiifteilung nach planerischen Gesichtspunkten
ausgeschlos-ict. Die Lösung besteht nur in der Schaffung und
Ausgestaltung ropranationaler Einrichtungen (EWG, EURATOM, EGKS), die
ökonomisch ausgewogen, d.h. zum gleichen Wohl aller tätig werden,
aber globale Steuerungsmöglichkeiten besitzen.
3. Rechtliche Einordnung
Das Wirtschaftsrecht läßt sich in die Wirtschaftsverfassung
(t. B. soziale Marktwirtschaft), das Wirtschaftsverwaltungsrecht (z.B.
staatliche Lenkungsmaßnahmen), das Wirtschaftsverfahrensrecht (z.B.
FlurBG, LwVG) und das Wirtschaftsstrafrecht (z.B. Mietwucher, WiStG) zerlegen.
a) Gewerbefreiheit (Art. 11 GG; § l GewO)
Festzuhalten ist, daß sich das freie Unternehmertum und die iu(
Bundespost und Bundesbahn beschränkte Staatswirtschaft
gegenüberstehen. Die Freiheit, produzierend tätig zu sein, ergibt »ich
daraus, daß der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet
ist. Lediglich Auflagen oder Genehmigungsvorbehalte schränken dieses
Recht zum Schutz der Allgemeinheit ein (vgl. S. 135).
Beispiel: Atomkraftwerk erhält die Auflage, den Reaktor so zu bauen,
dafs er auch bei Flugzeugabsturz, Explosion und Erdbeben unzerstört
bleibt.
Nur die Errichtung volkswirtschaftlich unerwünschter Betriebe sowie
die Leitung durch unquahfizierte Personen kann rechtlich verhindert werden
(z.B. §§ 20, 25 BulmSchG, § 35 GewO). Ent-iprechend dem Grundsatz, daß
eine wirtschaftliche Betätigung
den Interessen der Allgemeinheit nicht zuwiderlaufen darf, istdi Erfordernis
fachlicher Eignung (z.B. Zuverlässigkeit) verfassungsrechtlich
unbedenklich (Art. 2 GG). Um die Wirtscha-funktionsfähig zu erhalten,
übt der Staat einerseits die Zul» sungskontrolle als subjektive Schranke
der Gewerbefreiheit aus muß aber andererseits jede todliche Konkurrenz
verhindern (z l durch Genehmigung von Kartellen).
b) Produktion und Absatz
Die staatlichen Lenkungsmaßnahmen, die unter dem Auftri{ „Ausgleich
sozialer Härten" ergriffen werden können, sind ai S. 396
aufgezählt. Da bei der in der Bundesrepublik herrschenda
Bedarfsdeckungswirtschaft nicht Kostenrechnung und gesetzlich-staatliche
Planung, sondern Rentabilität und Gewinn entscha den, ist die
gesetzliche Grundlage für hoheitliche Eingriffe en;
gestaltet.
Beispiele Positive Erzeugungsgebote (G über Qualität von Obs
Wein, Handelsklassen, Tierzucht, SaatgutG'e).
Guterverteilung (Ein-, Ausfuhrregelung in AWG und AWV; G übe
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft; Interzonenhandelsverordnut
gen; WeinwirtschaftsG; FischG; EnergiewinschaftsG; StemkohleG't
EnergiesicherungsG). 1
Ernahrungswirtschaft (GetreideG; MilchG; Milch-Fett G; Viel
Fleisch-G; BrotG; ZuckerG; LebensmittelG und VO'en)
Produktionssicherung (Marktzwang, z.B. § 7 Vieh FleischG, Ablieft
rungspflicht, z. B § 3 ZuckerG; Anbietungspflicht, z. B § 8 Getr?
deG, G über Mindestvorrate, z.B. Mineralöl; SicherstellungG'e i
Notfallen).
Konzentrationshinderung (durch GWB, vgl.iS.402).
c) Preispolitik
Die Preise für Waren und Dienstleistungen bestimmen di Zentrum der
Wirtschaftspolitik. Der Staat kann entweder & Preisgestaltung
dem Einfluß von Angebot und Nachfrage übe lassen oder den sog.
Selbstkostenpreis (z.B. Kostenmiete bei So zialwohnungen) zugrunde legen.
Eine Einflußnahme auf Loht und Gehalter nicht beamteter Arbeitnehmer ist
infolge der ver(» sungsrechtlich garantierten Stellung der Gewerkschaften
außen gering. Zwar ist die Erkenntnis gesichert, daß jeder mit
seina Einkommen den eigenen und familiären Lebensunterhalt m« bestreiten
können; da aber Löhne Bestandteil der betriebswill
schaitlichen Kosten sind, sind sie auch ein (treibender) Preisbildungsfaktor
(Lohn-Preis-Spirale)
Um eine marktstörende Preisunterbietung oder überhöhte
Monopolpreise zu verhindern, sind z.B. auf dem Sektor der
Ernährungswirtschaft Eingriffe dann gerechtfertigt, wenn es gilt, der
durch Weltmarktpreise gefährdeten Landwirtschaft Mindestab-ulzpreise
zu sichern.
Beispiele Rechtsgrundlagen sind etwa das PreisG, die PreisangabeVO, die
BuMietenG'e, das KuSchutzG, Preisbindungen auf dem Woh-mingsmarkt
Alle anderen Lenkungsmodalitaten sind politischer Natur und ron Fall zu Fall im
Gesetz- oder Verordnungsweg zu beschlie-fcn. Das gilt für die Regulierung
von Angebot und Nachfrage (z B. durch Subventionen) und die Festsetzung von
Höchst-hw. Mindestpreisen (auch Preisstop).
Lediglich über das Geld- und Kreditwesen besitzt die offentli-dn
Hand Steuerungsmoglichkeiten (vgl. S. 396), vor allem durch dit
weisungsunabhangige Bundesbank über die Steuerung des Diskont- und
Lombardsatzes für Geld- und Kassenkredite (Zinspolitik), die von den
Kreditinstituten bei der Bundesbank zu unterhaltenden Mindestreserven, die
Menge des umlaufenden Gel-dt» und die Stutzung der DM durch An- oder Verkaufe
ausländi-xher Wahrungen. Innerhalb der Europaischen Gemeinschaft be-ttthen
nahezu feste Wechselkurse, wobei unter den EG-Landern Bit der Rechnungseinheit
ECU abgerechnet wird.
Beispiele Geldwesen (BuBankG, BuHaushaltsO; WahrungsG; De potG).
Kreditwesen (BausparkassenG, WohnungsbauforderungsG; Woh-nungsbaupramienG;
SparpramienG; Staatsanleihen, Art. 115 GG; In-TtsimentverwaltungsG;
VermogensbildungsG).
4. Kartellrecht*
Um die Wettbewerbsfähigkeit und Selbständigkeit einzelner Unternehmen
zu erhalten, werden Konzentrationen innerhalb l»«(immter
Wirtschaftszweige und die damit verbundene Gefahr der
Marktaufteilung und des Preisdiktats durch den Staat
(Bun-dtskartellamt) kontrolliert.
' Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 20 2 90, BGBI I 235. |